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Art. 60

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 60

Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Schlagworte

Währungspolitik, Wirtschaftsunion

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222008