Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Text
ARTIKEL 75
Folgerecht
Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Die Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren werden gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet1.
_______________________
1 Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das Folgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunsthändler beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40222023