Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 81Artikel 81
Text
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 81
Begriffsbestimmungen
Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geographischen Herkunft beruht.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222029