Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 89Artikel 89
Text
ARTIKEL 89
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich weder auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, noch auf Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die notwendig sind, um dessen Interoperabilität mit einem anderen Erzeugnis zu gewährleisten1.
(3)Absatz 3,Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
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1 In der Europäischen Union gilt diese Bestimmung nicht für Kombinationsteile.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40222037