Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Text
ARTIKEL 92
Patente und öffentliche Gesundheit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit der Erklärung.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222040