Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach § 23a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach Paragraph 23 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019,, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222289