Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.05.2020 bis 30.12.2021 — BGBl. I Nr. 44/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.05.202030.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 44/2020 · aufgehoben
§ 505.04.202014.05.2020 BGBl. I Nr. 23/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.05.2020BGBl. I Nr. 44/2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die näheren Regelungen zur Abwicklung, insbesondere Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt.
  2. Absatz 2,Sofern aus dem Fonds Leistungen an die in Paragraph 2, genannten Personen, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, gehen allfällige Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich über.
  3. Absatz 3,Zahlungen aus dem Fonds, die an die Vertragspartner erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit den in Paragraph 2, genannten Personen und der Schule sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40223166