Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Hochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
§ 1.Paragraph eins,
In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln: In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:
Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von Paragraph 58, Absatz 6, UG und Paragraph 42, Absatz 6, HG abweichen;
eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;eine von Paragraph 52, UG und Paragraph 36, HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;
eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;eine von Paragraph 56, Absatz 3, UG und Paragraph 70, HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von Paragraph 56, Absatz 5, UG und Paragraph 39, Absatz 6, HG abweichende Höchststudiendauer;
von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);von Paragraphen 61, ff. UG und Paragraphen 51, ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);
von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;von Paragraph 62, UG und Paragraph 55, HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;
eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;eine von Paragraph 63, Absatz 11, UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;
eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;eine von Paragraph 65 b, Absatz eins, UG und Paragraph 52 h, Absatz eins, HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;
von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;von Paragraph 66, UG und Paragraph 41, HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;
Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß Paragraph 67, UG und Paragraph 58, HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;eine von Paragraph 68, Absatz 2, UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;
von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;von Paragraphen 58 und 76 UG und Paragraphen 42 und 42 a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;eine von Paragraph 77, Absatz eins, UG und Paragraph 43 a, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;
eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;eine von Paragraph 78, Absatz 10, UG und Paragraph 56, Absatz 10, HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;
eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;eine von Paragraph 79, Absatz 2, UG und Paragraph 44, Absatz 2, HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;
Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;
eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;eine von Paragraph 87, Absatz eins, UG und Paragraph 65, Absatz eins, HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;
eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;eine von Paragraph 90, Absatz 3, UG und Paragraph 68, Absatz 3, HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;
Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;
Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;
Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.
Schlagworte
Studieneingangsphase, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Aufnahmeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222349