Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40222360