Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. III Nr. 141/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.11.2024 § → § BGBl. III Nr. 141/2024
Art. 2101.11.202131.10.2024 § → § BGBl. III Nr. 134/2022
Art. 2101.02.202131.10.2021 § → § BGBl. III Nr. 11/2021
Art. 2101.02.202031.01.2021 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. III Nr. 141/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 21

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

  1. Absatz eins,[Antrag und Mitteilung] Ab dem Datum der Mitteilung über die internationale Registrierung beziehungsweise über die nachträgliche Benennung kann der Inhaber unmittelbar bei der Behörde einer benannten Vertragspartei einen Antrag stellen, dass diese Behörde die internationale Registrierung nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt. Hat die Behörde infolge dieses Antrags in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung beziehungsweise Eintragungen durch die internationale Registrierung ersetzt wurden, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
    1. Litera i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
    2. Sub-Litera, i, i
      betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
    3. iii
      das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurden.
    Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung oder Eintragungen erworbenen Rechte enthalten.
    1. Absatz 2,
      [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
    2. Litera b
      Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.
  2. Absatz 3,[Weitere Einzelheiten betreffend die Ersetzung]
    1. Litera a
      Der Schutz der Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, darf weder ganz noch teilweise aufgrund einer nationalen oder regionalen Eintragung, die als durch diese internationale Registrierung ersetzt gilt, verweigert werden.
    2. Litera b
      Eine nationale oder regionale Eintragung muss mit der internationalen Registrierung, die diese ersetzt hat, koexistieren können. Vom Inhaber darf nicht verlangt werden, dass er auf eine nationale oder regionale Eintragung, die als durch eine internationale Registrierung ersetzt gilt, verzichtet oder dass er deren Löschung beantragt, und ihm ist zu gestatten, sofern er dies wünscht, diese Eintragung nach dem anwendbaren nationalen oder regionalen Recht zu erneuern.
    3. Litera c
      Bevor die Behörde einer benannten Vertragspartei den Vermerk in ihr Register einträgt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag, um festzustellen, ob die in Artikel 4bis Absatz 1 des Protokolls angegebenen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
    4. Litera d
      Die von der Ersetzung betroffenen, in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen sind durch die in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen umfasst. Die Ersetzung kann auch nur einige der in der nationalen oder regionalen Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen betreffen.
    5. Litera e
      Eine nationale oder regionale Eintragung gilt ab dem Datum als durch eine internationale Registrierung ersetzt, an dem diese internationale Registrierung in der betreffenden benannten Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls wirksam wird.

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40265163