Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19 Begleitgesetz Vergabe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages
§ 3.Paragraph 3,
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020, vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. Soweit eine Verordnung gemäß § 5 COVID-19-VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-VwBG , in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2020,, vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. Soweit eine Verordnung gemäß Paragraph 5, COVID-19-VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40228748