Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19 Begleitgesetz Vergabe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
In den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in Senaten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel oder im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In diesen Verfahren kann die Gewährung von Akteneinsicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40222490