Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.04.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.04.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 24/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19 Begleitgesetz Vergabe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aussetzen der Wirkung von Antragstellungen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Paragraph 5,

Ist aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, erkennbar oder wendet der Auftraggeber glaubhaft ein, dass ein Vergabeverfahren gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, 37, Absatz eins, Ziffer 4, oder 206 Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient, so kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011114

Dokumentnummer

NOR40222491

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/24/P5/NOR40222491