Rechtstracker.at

§ 1 COVID-19-GesV

Fassungen
22.03.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 140/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.03.202030.06.2023 BGBl. II Nr. 140/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. II Nr. 140/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-GesV

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung alle in Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen zu verstehen.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird, sind für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser "Art".
  4. Absatz 4,Durch diese Verordnung werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011116

Dokumentnummer

NOR40222525