Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-GesV

Fassungen
22.03.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 140/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.03.202030.06.2023 BGBl. II Nr. 140/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. II Nr. 140/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-GesV

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Sonderbestimmung für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die virtuelle Durchführung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei der einzelne Aktionär dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß; ergänzend sind die Bestimmungen über die Fernteilnahme (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer 2, AktG) und die Fernabstimmung (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer 3, AktG und Paragraph 126, AktG) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung kann auch eine Übertragung der Hauptversammlung (Paragraph 102, Absatz 4, AktG) und/oder eine Abstimmung per Brief (Paragraph 127, AktG) erfolgen, auch wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Wenn die Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft noch nicht enthalten sind, so ist es ausreichend, wenn diese Informationen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden und dies in der Einberufung angekündigt wird.
  4. Absatz 4,Wenn die Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft, einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AktG oder einer Gesellschaft mit mehr als 50 Aktionären übertragen wird (Paragraph 102, Absatz 4, AktG), so kann abweichend von Absatz eins, vorgesehen werden, dass die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann. Als besondere Stimmrechtsvertreter hat die Gesellschaft zumindest vier geeignete und von ihr unabhängige Personen vorzuschlagen, von denen zumindest zwei Rechtsanwälte oder Notare sein müssen. Die Kosten der besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit der Maßgabe, dass, soweit von der Hauptversammlung und von Aktionären die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs und die Mitglieder treten.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011116

Dokumentnummer

NOR40222527