Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Höhe der Funktionsgebühr
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgtDie Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222536