Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Sitzungsgeld
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
(2)Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
(3)Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222539