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§ 1

Fassungen
ab 09.04.2020 — BGBl. II Nr. 143/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute09.04.2020 BGBl. II Nr. 143/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.04.2020BGBl. II Nr. 143/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Text

Paragraph eins,

Die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH haben den im Anhang genannten Richtlinien zu entsprechen.

Im RIS seit

10.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011118

Dokumentnummer

NOR40222564