Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Anlage
Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
I. Epidemiegesetz 1950
Für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950 wird folgender Betrag festgesetzt:
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen SchutzvorrichtungParagraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung
90,00 Euro
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem StandardParagraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
90,00 Euro
§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des MindestabstandesParagraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes
90,00 Euro
II. COVID-19-Maßnahmengesetzrömisch zwei. COVID-19-Maßnahmengesetz
Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen SchutzvorrichtungParagraph 8, Absatz 2, in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung
90,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem StandardParagraph 8, Absatz 2, in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard
90,00 Euro
§ 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des MindestabstandesParagraph 8, Absatz 2, in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes
90,00 Euro
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2021
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
NOR40231259