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Art. 1

Fassungen
09.04.2020 bis 01.12.2020 — BGBl. III Nr. 42/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.04.202001.12.2020 BGBl. III Nr. 42/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Multilaterale Sondervereinbarung RID 1 aus 2020, nach Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.04.2020BGBl. III Nr. 42/2020

Außerkrafttretensdatum

01.12.2020

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011126

Dokumentnummer

NOR40222741