Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Berufsschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
Besondere Bereiche des Berufsschulwesens
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2019 können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen an lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden. (2)Absatz 2,Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung von Berufsschulen diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3)Absatz 3,Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40222788