Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Berufsschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht
Text
Individuelle Schulfreierklärung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, können auf Ansuchen des Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) für maximal fünf Tage ohne Einbringung der versäumten Unterrichtszeit vom Unterricht fernblieben, wenn
deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
der eigenberechtigte Lehrling oder ein Erziehungsberechtigter dem zustimmt.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. § 10 Abs. 10 SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. Paragraph 10, Absatz 10, SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222789