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§ 11 C-BSchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1116.03.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Berufsschulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 164/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

C-BSchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht

Text

Individuelle Schulfreierklärung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, können auf Ansuchen des Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) für maximal fünf Tage ohne Einbringung der versäumten Unterrichtszeit vom Unterricht fernblieben, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Leistungsfähigkeit erwarten lässt, dass durch die entfallene Unterrichtszeit kein Leistungsabfall zu befürchten ist,
    2. Ziffer 2
      die Berufsschule geeignete Materialen zur Verfügung stellt, um dem Lehrling ein Erarbeiten des versäumten Lehrstoffes zu ermöglichen und
    3. Ziffer 3
      der eigenberechtigte Lehrling oder ein Erziehungsberechtigter dem zustimmt.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen ist bei der Schulleitung einzubringen, die darüber entscheidet. Wenn bereits eine Schulfreierklärung gem. Paragraph 10, Absatz 10, SchZG erfolgt ist, ist die Zustimmung zu verweigern.

Im RIS seit

21.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222789