Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Berufsschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt mir Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 384/2020).Tritt mir Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,).
Text
Verlängerung für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 12.Paragraph 12,
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für den Schüler bzw. die Schülerin in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist der Schüler bzw. die Schülerin bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Schlagworte
Wiederholungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40222790