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§ 13 C-BSchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1316.03.202031.08.2021 BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Berufsschulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 164/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-BSchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt mir Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,).

Text

Entfall von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

Paragraph 13,

Abweichend von Paragraph 23 und Paragraph 20, SchUG kann eine Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung entfallen, wenn durch die Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordneten Leistungsfeststellungen auf der nächsthöheren Schulstufe zu erkennen ist, dass das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in der vorangegangenen Schulstufe in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wird. Die diesbezügliche Feststellung trifft die den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrperson und ist der Schülerin bzw. dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Schlagworte

Wiederholungsprüfung

Im RIS seit

21.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222791