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§ 16 C-BSchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 03.09.2020 — BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1616.03.202003.09.2020 BGBl. II Nr. 164/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Berufsschulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 164/2020

Außerkrafttretensdatum

03.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-BSchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht

Text

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

Paragraph 16,

Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von Schülervertretern oder Schülervertreterinnen bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecher oder Klassensprecherin und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprechern oder Klassensprecherinnen wahrgenommen.

Im RIS seit

21.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40222794