Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Berufsschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht
Text
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 7.Paragraph 7,
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 2, und 3 sowie § 23 SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von Paragraph 18, Absatz eins und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, und 3 sowie Paragraph 23, SchUG mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40222785