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§ 1

Fassungen
30.10.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 461/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130.10.202031.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 461/2020 · aufgehoben
§ 102.07.202029.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 293/2020
§ 122.04.202001.07.2020 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.10.2020BGBl. II Nr. 461/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin, den Herbsttermin 2020 und den Wintertermin 2021.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Form und den Umfang,
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
    3. Ziffer 3
      die Prüfungstermine,
    4. Ziffer 4
      die Zulassung zur Prüfung,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsgebiete,
    6. Ziffer 6
      die Aufgabenstellungen und
    7. Ziffer 7
      den Prüfungsvorgang sowie
    8. Ziffer 8
      das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2019,, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß Paragraph 69, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach den Regelungen der Paragraphen 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40227118