Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Leistungsbeurteilung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Zeitraum des Ergänzungsunterrichts sind Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 9 und 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2019, sind nicht anzuwenden. Abweichend von § 23a Abs. 3 SchUG sind im Rahmen des Ergänzungsunterrichts Semesterprüfungen zulässig. Feststellungsprüfungen zur Jahres- bzw. Sommersemesterbeurteilung und Nachtragsprüfungen zur Wintersemesterbeurteilung in Schulen, in welchen Semesterzeugnisse gemäß § 22a SchUG auszustellen sind, sind bis zum 8. Mai 2020 anzuberaumen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind nachweislich zu verständigen, wobei elektronische Mittel zulässig sind, und die Prüfungen bis zum 14. Mai 2020 durchzuführen. Wiederholungsprüfungen finden zum Termin im September 2020 statt. Bei positiver Absolvierung können die Schülerinnen und Schüler im ersten Semester 2020/21 zur abschließenden Prüfung antreten.Im Zeitraum des Ergänzungsunterrichts sind Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 9, und 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,, sind nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23 a, Absatz 3, SchUG sind im Rahmen des Ergänzungsunterrichts Semesterprüfungen zulässig. Feststellungsprüfungen zur Jahres- bzw. Sommersemesterbeurteilung und Nachtragsprüfungen zur Wintersemesterbeurteilung in Schulen, in welchen Semesterzeugnisse gemäß Paragraph 22 a, SchUG auszustellen sind, sind bis zum 8. Mai 2020 anzuberaumen. Die betreffenden Schülerinnen und Schüler sind nachweislich zu verständigen, wobei elektronische Mittel zulässig sind, und die Prüfungen bis zum 14. Mai 2020 durchzuführen. Wiederholungsprüfungen finden zum Termin im September 2020 statt. Bei positiver Absolvierung können die Schülerinnen und Schüler im ersten Semester 2020/21 zur abschließenden Prüfung antreten. (2)Absatz 2,Der Leistungsbeurteilung sind die vom Bundesminister bereitgestellten Korrektur- und Beurteilungsanleitungen in den standardisierten Prüfungsgebieten der Reife- und Diplomprüfung zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilungskonferenz ist in höheren Schulen am 20. Mai 2020, ansonsten zwei Tage vor Ende des Ergänzungsunterrichts, durchzuführen und die Schülerinnen und Schüler sind über das Ergebnis zu informieren. Zum Haupttermin 2020 finden keine Wiederholungsprüfungen statt. Die Jahreszeugnisse über das letzte Schuljahr sind spätestens mit dem Prüfungszeugnis der abschließenden Prüfung auszufolgen.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der es unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen und die Leistungen der letzten Schulstufe sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(5)Absatz 5,Wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewähltes Prüfungsgebiet aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung nicht geprüft wurde, so ist für die Beurteilung der Leistung der Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester, heranzuziehen. Wurde ein Gegenstand in der letzten Schulstufe nicht unterrichtet, so ist die Leistungsbeurteilung aus dem letzten Jahr, in welchem er unterrichtet wurde, heranzuziehen.Wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewähltes Prüfungsgebiet aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung nicht geprüft wurde, so ist für die Beurteilung der Leistung der Klausurarbeit oder der mündlichen Prüfung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester, heranzuziehen. Wurde ein Gegenstand in der letzten Schulstufe nicht unterrichtet, so ist die Leistungsbeurteilung aus dem letzten Jahr, in welchem er unterrichtet wurde, heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Gegenständen, so ist für die Beurteilung der Gegenstand mit dem höchsten Stundenausmaß heranziehen. Bei gleicher Stundenanzahl entscheidet die Prüfungskommission über den Gegenstand, der für die Beurteilung heranzuziehen ist.
(7)Absatz 7,Auf Externistenprüfungen sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.Auf Externistenprüfungen sind die Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung, Jahresbeurteilung, Korrekturanleitung, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020
Dokumentnummer
NOR40222807