Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
22.04.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1122.04.202031.10.2021 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.04.2020BGBl. II Nr. 167/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Elektronische Konferenzen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
  3. Absatz 3,Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222808