Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Elektronische Konferenzen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 63 a, Absatz 7 und Paragraph 64, Absatz 11, SchUG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3)Absatz 3,Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020
Dokumentnummer
NOR40222808