Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.04.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.04.202031.10.2021 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.04.2020BGBl. II Nr. 167/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ergänzungsunterricht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schüler sind bis zum 24. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.
  2. Absatz 2,In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist vom 4. Mai 2020 bis zum 22. Mai 2020 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten. In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist für höchstens drei Wochen nach dem Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn der Klausurprüfungen ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
  3. Absatz 3,Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel für die letzte Schulstufe zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung gewählt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine Leistungsfeststellung benötigt oder wünscht.

    Wenn bis 6 Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts für einen Gegenstand keine Anmeldungen vorliegen oder alle Leistungsfeststellungen erfolgt sind, so hat der Ergänzungsunterricht in diesem Gegenstand zu entfallen und die Stunden sind aus dem Stundenplan zu streichen.

  4. Absatz 4,Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur einer Schülerin oder eines Schülers ist verpflichtend, wenn von der Schülerin oder dem Schüler
    1. Ziffer eins
      in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder
    2. Ziffer 2
      in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.
    Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen durchzuführen, die Prüfungsgebiet der gewählten schriftlichen Klausurarbeit sind, und dürfen von dem in den Lehrplänen festgelegten Ausmaß abweichen. Bei Schülerinnen und Schülern, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von Schularbeiten absehen und ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen.
  5. Absatz 5,Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222800