Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.10.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 461/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.10.202031.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 461/2020 · aufgehoben
§ 602.07.202029.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 293/2020
§ 605.05.202001.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 198/2020
§ 622.04.202004.05.2020 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2020BGBl. II Nr. 461/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Prüfungstermine

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in Paragraph eins, der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

 

Haupttermin 2020

Prüfungsgebiet

Datum

nichtstandardisierte Klausurarbeiten

Mo

ab 25.05.2020

Deutsch

Di

26.05.2020

Englisch

Mi

27.05.2020

(angewandte) Mathematik

Do

28.05.2020

Französisch

Fr

29.05.2020

Latein

Griechisch

Fr

29.05.2020

Spanisch

Kroatisch

Ungarisch

Mi

03.06.2020

Italienisch

Mi

03.06.2020

Slowenisch

Do

04.06.2020

mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen

Mo

22.06.2020

mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen

Di/Mi

23.06.2020 bis

24.06.2020

  1. Absatz 2,Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten des Haupttermins 2020 sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.
  2. Absatz 3,Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen des Haupttermins 2020 können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.
  3. Absatz 4,Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten des Haupttermins 2020 können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden.
  4. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.

Im RIS seit

30.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40227120