Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Zulassung zur Prüfung und Terminverlust
§ 7.Paragraph 7,
Auf die Zulassung zu abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil er oder sie sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich bis zum 20. Mai 2020 von der abschließenden Prüfung abmelden. Schülerinnen und Schüler, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2020
Dokumentnummer
NOR40222804