Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.04.2020 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 922.04.202031.10.2021 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.04.2020BGBl. II Nr. 167/2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Mündliche Prüfung und Präsentation und Diskussion abschließender Arbeiten auf Antrag

Paragraph 9,

Schülerinnen und Schüler können bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung einen Antrag auf eine mündliche Prüfung in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, oder auf Präsentation und Diskussion der, ansonsten mit Nicht genügend zu beurteilenden, abschließenden Arbeit stellen.

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222806