Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Fachhochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen
§ 2.Paragraph 2,
Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 8, FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222828