Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Fachhochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Unterbrechung
§ 4.Paragraph 4,
Abweichend von § 14 FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe. Abweichend von Paragraph 14, FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222830