Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Fachhochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von § 18 Abs. 4 FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222831