Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Fachhochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des § 3 ordnungsgemäß durchgeführt.Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des Paragraph 3, ordnungsgemäß durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222833