Rechtstracker.at

§ 10 C-UHV

Fassungen
23.04.2020 bis 30.09.2021 — BGBl. II Nr. 171/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1023.04.202030.09.2021 BGBl. II Nr. 171/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.04.2020BGBl. II Nr. 171/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

C-UHV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Sondervorschrift zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 76, UG und Paragraph 42 a, HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula können im Sommersemester 2020 die Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Insbesondere ist es dabei zulässig, Lehrveranstaltungen in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Näheres hat das Rektorat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der Hochschulvertretung festzulegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 58, UG und Paragraph 42, HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula ist das Rektorat bis 30. November 2020 berechtigt, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen hinsichtlich bestimmter Formate der Lehrveranstaltungen, der Durchführung von Prüfungen oder der Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen Regelungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Werden Änderungen gemäß Absatz eins und 2 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
  5. Absatz 5,Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind jedenfalls drei Prüfungstermine im Sommersemester 2020 anzusetzen.

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222845