Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 422/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift betreffend Pädagogische Hochschulen für das Wintersemester 2020/21
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.Abweichend von Paragraph 36, HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums können für das Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und dem Sommersemester (Semesterferien) angeboten und durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,§ 10 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.Paragraph 10, gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21.
(3)Absatz 3,§ 11 gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt ist.Paragraph 11, gilt hinsichtlich Pädagogischer Hochschulen auch für das Wintersemester 2020/21, mit der Maßgabe, dass das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. April 2021 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Dokumentnummer
NOR40226743