Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Zählung der Semester im Sinne der §§ 6 und 9 ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung weiterhin auf alle Studien, die im Sommersemester 2020 gemeldet waren, bis zum Erlöschen der Zulassung anzuwenden.Die Zählung der Semester im Sinne der Paragraphen 6 und 9 ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung weiterhin auf alle Studien, die im Sommersemester 2020 gemeldet waren, bis zum Erlöschen der Zulassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222850