Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester. Abweichend von Paragraph 63, Absatz 11, UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222841