Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 66 Abs. 1 UG und § 41 Abs. 1 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, UG und Paragraph 41, Absatz eins, HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 66 Abs. 2 und 3 UG und § 41 Abs. 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2 und 3 UG und Paragraph 41, Absatz 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.
Schlagworte
Studieneingangsphase
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222842