Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Beurlaubung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 67 UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:Abweichend von Paragraph 67, UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:
Eine COVID-19-Beurlaubung ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist zu beantragen.
Bis zum Zeitpunkt der COVID-19-Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
Die Studienbeitragspflicht gemäß § 91 UG oder § 69 HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.Die Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, UG oder Paragraph 69, HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.
Näheres kann durch das Rektorat festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 67 UG und § 58 HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Abs. 1 kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß § 91 UG oder § 69 HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.Abweichend von Paragraph 67, UG und Paragraph 58, HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Absatz eins, kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, UG oder Paragraph 69, HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222843