Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UGSondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 UG
§ 9.Paragraph 9,
Abweichend von § 68 Abs. 2 UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird. Abweichend von Paragraph 68, Absatz 2, UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222844