Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID-19-Studienförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
Sondervorschrift für Auslandsstudien
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.
(2)Absatz 2,Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222855