Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
30.04.2020 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 182/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 130.04.202030.06.2022 BGBl. II Nr. 182/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.04.2020BGBl. II Nr. 182/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Text

Anlage

Flächenangaben in Hektar/Ar:

  1. Ziffer eins
    bestockte Weingartenfläche
  2. eins Punkt eins
    mit Keltertrauben bestockte Fläche
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Qualitätsweine
  4. eins Punkt 2
    ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)
  5. Ziffer 2
    mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten und Auspflanzungsjahr
  6. 2 Punkt eins
    Rotwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
  7. 2 Punkt 2
    Weißwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
  8. 2 Punkt 3
    übrige Rebsorten nach Beerenfarbe
    • Strichaufzählung
      Andere Rotweinsorten
    • Strichaufzählung
      Gemischter Satz (rot)
    • Strichaufzählung
      Andere Weißweinsorten
    • Strichaufzählung
      Gemischter Satz (weiß)

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222956