Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingartengrunderhebungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222952