Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingartengrunderhebungsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Text
Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben: die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222946