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§ 10a COVID-19-MV

Fassungen
25.10.2020 bis 02.11.2020 — BGBl. II Nr. 455/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a25.10.202002.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 455/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020
§ 10a21.09.202024.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 407/2020
§ 10a03.07.202020.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 299/2020
§ 10a01.07.202002.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 287/2020
§ 10a15.06.202030.06.2020 BGBl. II Nr. 266/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

25.10.2020BGBl. II Nr. 455/2020

Außerkrafttretensdatum

02.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
  3. Absatz 3,Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Absatz 4,Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
  5. Absatz 5,Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Schlagworte

Fachmesse, Verdachtsfall, Mundbereich

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227056