Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 1a sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern Paragraph eins a, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1a sinngemäß anzuwenden.Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist Paragraph eins a, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020
Schlagworte
Mundbereich, Seilbahn, Ausbildungsfahrt
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227038